Friedensrichter
Der Friedensrichter amtet sowohl im Zivil- wie auch im Strafwesen und zwar als urteilender Richter und als Sühnerichter.
Zuständigkeit des Friedensrichters
I. Zivilsachen (ab 2011 inkl. Arbeitsrecht)
Als urteilender Richter
- wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen
- ein Schlichtungsverfahren notwendig ist und
- der Streitwert CHF 2’000 nicht übersteigt
Als Sühnerichter
- wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen und ein Schlichtungsverfahren notwendig ist. Schlichtungsbegehren können mit einem persönlichen Schreiben oder dem offiziellen Formular Schlichtungsgesuch beim Friedensrichter gestellt werden: Schlichtungsgesuch (PDF, 493.28 KB)
- Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten findet folgendes Formular Anwendung: Schlichtungsgesuch in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten (PDF, 600.28 KB)
- Bis zu einem Streitwert von CHF 5’000 kann der Friedensrichter einen Urteilsvorschlag unterbreiten.
II. Strafsachen
Als urteilender Richter
- wenn es um eine Bussen-Verfügung (Strafbefehl) wegen der Übertretung eines Gemeindereglementes geht (z.B. Ortspolizeireglement, Meldepflicht Einwohnerkontrolle, Feuerwehrreglement)
Erläuterungen, Tipps und Hinweise findet man auf der Webseite vom Verband Schweizerischer Friedensrichter und Vermittler.
Männliche Bezeichnungen gelten auch für Frauen.
Friedensrichter Feldbrunnen-St. Niklaus:
Marcus Geiger
Jurastrasse 7
4532 Feldbrunnen
Tel. 032 623 32 93
friedensrichter@feldbrunnen.ch